Auszüge aus dem Protokoll
Ad §3 „Essen und Getränke sind in den Räumlichkeiten der Bibliothek nicht gestattet.“
A: „Was genau gilt als Essen? Zählen dazu auch Schokoriegel und kleine Speisen?“
C: „Und was ist mit Bananen? Wo zieht man die Grenze?“
B: „Sobald Zähne zum Einsatz gelangen, ist es Essen.“
A: „Also auch Kaumgummi?“
B: „Auch Kaugummi.“
C: „Kaugummis können auch in Büchern kleben bleiben. Oder unter Tischen!“
B: „Sehr richtig.“
C: „Genau.“
A: „Ein Bananen-Bonbon wäre aber erlaubt.“
B: „Ein Bananen-Bonbon lutscht man, das kaut man nicht. Bananen-Bonbon ist erlaubt.“
Notiert wird: Die Zähne sind vor Betreten der Bibliothek an der Kasse abzugeben.
Ad §4 „Oberbekleidung wie Jacken und Mäntel sind vor Benutzung der Bibliothek in den dafür vorgesehenen Schließfächern zu deponieren.“
A: „Wie ist vorzugehen wenn jemandem kalt ist, und er deswegen seine Jacke nicht ausziehen will?“
C: „Es ist oft sehr kühl in der Bibliothek.“
B: „Wenn jemand friert, dann ist das Mitnehmen der Jacke ausnahmsweise gestattet.“
A: „Sie muss dann aber auch getragen werden.“
B: „Ja. Bei begründetem Kältegefühl darf man die Jacke anlassen. Wird die betreffende Person aber später mit ausgezogener Jacke angetroffen, dann ist zum Deponieren der Jacke im Schließfach aufzufordern. Die Jacke ist wird ja dann offenbar nicht benötigt.“
A: „Sehr richtig.“
Es wird notiert: Personen welche eine Jacke tragen, werden zum Deponieren der Jacke in den dafür vorgesehenen Schließfächern aufgefordert. Wenn die Jacke nicht abgelegt werden kann, da die Person darunter nur unzureichend bekleidet ist, kann ein entsprechendes Bußgewand beigestellt werden. Dieses ist während des Aufenthalts in der Bibliothek zu tragen.
Ad §5 „Mitnahme von Taschen in die Bibliothek“
B: „Ist nicht gestattet.“
A: „Taschen müssen in den dafür vorgesehenen Schließfächern deponiert werden.“
C: „Vorausgesetzt natürlich, es stehen ausreichend Schließfächer zur Verfügung.“
B: „Natürlich.“
Notiert wird: Fahrradkörbe, Bügelbretter und Taschen, ausgenommen Hosentaschen, sind nicht gestattet. Bei begründetem Verdacht kann die Bibliotheksaufsicht eine Leibesvisitation anordnen. Bibliotheksnutzer die eine Tasche mit sich führen, sind bis zum Verlassen der Bibliothek in ihren Schließfächern einzusperren.
Die Sitzung wird an dieser Stelle unterbrochen und nach der Mittagspause fortgeführt.