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„Das Protokoll der Verhandlung vom …wird wie folgt berichtigt: Die
Angeklagte ist nicht bei den Sieben Zwergen, sondern bei den
Siemenswerken beschäftigt.“

– immer noch eines meiner Lieblingszitate..

Landgericht Regensburg 1983

Ruhendes Verfahren

„Herr Rat, der Schöffe schnarcht.“

„Danach fiel dem Richter auf, daß drei Zuschauer kicherten. Aus ihren Blicken konnte er entnehmen, daß der Grund für ihre Heiterkeit in der Person des neben ihm sitzenden Schöffen R lag. Der Richter wandte sich dem Schöffen zu und beobachtete, daß dessen Kopf mit geschlossenen Augen und leicht geöffnetem Mund locker nach vorn geneigt war. Er weckte ihn mit einem Rippenstoß.“ (NStZ 1982, 41)

Inspiriert durch eine kurze Twitter-Konversation mit ExpertInnen der hiesigen juristischen Anstalten, habe ich eine kleine Presserundschau zum Thema “Was passiert wenn der Richter, Schöffen oder Staatsanwälte in der Verhandlung schlafen?” erstellt. Man findet durchaus vergnügliche Entscheidungstexte, insbesondere zur Fragestellung wie das zweifelsfreie Vorliegen von “Schlaf” zu beweisen sei, und wie lange die Augen denn nun wirklich geschlossen sein dürfen.. Erwähnt sei noch, das RichterInnen auch aufgrund Übermüdigung und Krankheit schlafen, und dieser durchaus ernste Hintergrund hier nicht verharmlost werden soll.

„Das erkennende Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Schöffe einen nicht unerheblichen Zeitraum fest schläft und deshalb der Zeugenvernehmung nicht folgen kann.“
BGH (5 StR 564/81)

Das Schließen der Augen und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein noch nicht, dass der Richter schläft.
BVerwG 5 B 84.06

🦒

“Wird eine Arbeitnehmerin hingegen als “Giraffe”
bezeichnet, so wäre dies noch keine grobe Ehrenbeleidigung, weil
diesem Tier üblicherweise keine minderwertigen
Charaktereigenschaften zugeordnet werden.“

ASoK 2008, 19: Arbeitsrechtliche Folgen von Ehrenbeleidigungen
/Dr. Thomas Rauch

Korinek

Man kann die Probleme von heute und morgen nicht mit den Methoden von vorgestern und gestern lösen. Das gilt auch und vielleicht besonders für die Wissenschaft vom öffentlichen Recht.

Karl Korinek
Dimensionen des modernen Verfassungsstaates, Springer 2002