„Herr Rat, der Schöffe schnarcht.“
„Danach fiel dem Richter auf, daß drei Zuschauer kicherten. Aus ihren Blicken konnte er entnehmen, daß der Grund für ihre Heiterkeit in der Person des neben ihm sitzenden Schöffen R lag. Der Richter wandte sich dem Schöffen zu und beobachtete, daß dessen Kopf mit geschlossenen Augen und leicht geöffnetem Mund locker nach vorn geneigt war. Er weckte ihn mit einem Rippenstoß.“ (NStZ 1982, 41)
Inspiriert durch eine kurze Twitter-Konversation mit ExpertInnen der hiesigen juristischen Anstalten, habe ich eine kleine Presserundschau zum Thema “Was passiert wenn der Richter, Schöffen oder Staatsanwälte in der Verhandlung schlafen?” erstellt. Man findet durchaus vergnügliche Entscheidungstexte, insbesondere zur Fragestellung wie das zweifelsfreie Vorliegen von “Schlaf” zu beweisen sei, und wie lange die Augen denn nun wirklich geschlossen sein dürfen.. Erwähnt sei noch, das RichterInnen auch aufgrund Übermüdigung und Krankheit schlafen, und dieser durchaus ernste Hintergrund hier nicht verharmlost werden soll.
„Das erkennende Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Schöffe einen nicht unerheblichen Zeitraum fest schläft und deshalb der Zeugenvernehmung nicht folgen kann.“
BGH (5 StR 564/81)
Das Schließen der Augen und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein noch nicht, dass der Richter schläft.
BVerwG 5 B 84.06