Lokalaugenschein

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Es gibt Bücher, die sind so seltsam, dass man es im ersten Moment kaum glauben kann. Eines davon ging noch kurz vor der Corona Krise als Verlagsgeschenk über unseren Schreibtisch. Da man ja nun wieder unter gewissen Einschränkungen in Restaurants und Bars konsumieren darf, haben wir es vor den Vorhang geholt.

Ich gebe zu, dass ich mir die Frage noch nie gestellt habe, bis mir dieses kleine Büchlein unterkam: Was essen Juristen gerne? – Laben sie ihr Herz gerne am saftigen Schweinsbraten während sie Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter erörtern? Stochern sie lieber im veganen Curry wenn sie Pflichtteile und Gesellschaftereinlagen berechnen, oder trifft man sie doch eher am bodenständigen Würstelstand? Wo kann man dieser juristischen Elite „leibhaftig“ begegnen, wenn man mal ein kleines Mietrechtsproblem besprechen muss, und wie ticken sie überhaupt, diese feinsinnigen, gesetzestreuen Halbgötter des Paragraphendschungels? Der Verlag Österreich hat es für uns herausgefunden.

Das jüngste Gericht 

Auf einem handlichen Broschürenformat erzählen hier namhafte Juristen von ihren Lieblingslokalen, warum sie dort gerne hingehen, und was man da am besten isst. Gerichtshofpräsidenten, Politiker und Großkanzleisten werden aufgeboten, und so viel sei verraten: Der gemeine Jurist ist eher kein Asket, er spricht gerne dem Wein und dem Kaffee zu und weiß eine gute, deftige Küche zu schätzen. Außerdem ist der „namhafte Jurist“, ausgehend von den Ausbildungsgenerationen immer noch eher ein Mann.

Von Tafelspitz bis Würstelstand

Tatsache, auch der Würstelstand kommt als Lieblingsadresse vor (und das in einer Stadt wie Wien völlig zu Recht!), aber auch erlesenere Speisen und Adressen werden besprochen. Den Vogel aber hat Heinz Krecji abgeschossen. Der 2017 verstorbene Experte für Unternehmensrecht erzählte hier von einer „kleinen feinen Adresse im 1. Bezirk“, wo ihn ein “ ganz besonderes Naheverhältnis mit der Wirtin“ verbindet, die ihm als Stammgast daher auch stets sein Leibgericht kocht:
„Angenehm ist auch, dass das Lokal rund um die Uhr offen ist. Meist bin ich schon am Morgen dort, zu Mittag oft und in der Regel auch am Abend. Außer ich habe einen anderen Termin. Dazu begleitet mich die Lokalbesitzerin. Sie sperrt dann das Etablissement schlicht und einfach zu.

Ich wünsche jedem so ein Lieblingslokal wie das meine. Das meine aber behalte ich für mich.“

In Memoriam Heinz Krecji

 

„Wirft daher ein in der Wohnung befindlicher Affe..“ – Die schönsten Klausurfälle aus dem Zivilrecht

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Im Falle eines Falles

„Wirft daher ein in der Wohnung befindlicher Affe die Hauskatze zum Fenster hinaus, so haftet der Wohnungsinhaber.“

Dieser Satz steht so in einem über lange Zeit sehr berühmt gewordenen Zivilrechtslehrbuch Österreichs, es ist der zweibändige Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts [II13 (2007) 366], der mittlerweile in der zigsten Auflage erscheint und unter Studierenden liebevoll (und qualvoll) als „KW“ bezeichnet wird.

Im Jus-Studium gilt es recht früh schon zu lernen, wie man Fälle löst. Genau genommen ist es (so wird immer gesagt) zur Praxisvorbereitung das UM und AUF, und so treffen sie unweigerlich aufeinander: Der Studierende, der Fall und die Fallsammlung.
Anhand des Affen-Zitats konnte man früher übrigens gut erkennen, wie weit Studierende schon in die Absurditäten des Zivilrechts vorgedrungen sind: Erntete man ein wissendes Lachen, wusste man, dass die berühmte „Affenstelle“ bereits passiert wurde. Sie ist bis heute so eine Art Insider-Schmäh unter Studenten. Ob es in Deutschland Ähnliches gibt?

Während man in Deutschland etwas pflegt, was sich Gutachterstil nennt (worüber Studierende gerne fluchen), wird in Österreich nach Anspruchsgrundlagen geprüft (worüber Studierende gerne fluchen). Zu einem Zeitpunkt, wo das Jammern über das Prüfen nach Anspruchsgrundlagen beginnt, sind die Meisten in die Materie schon relativ gut hineingekommen, und erkennen bereits die vielen kleinen Gemeinheiten und Obskuritäten, aber auch die Schönheiten dieses Faches, das ein bekannter Lehrender der hiesigen Anstalt einmal als „Einziges Rechtsgebiet für Erwachsene“ beschrieb.

Auch andere Mütter haben schöne Zivilrechtslehrbüchertöchter und -söhne

Ich sage früher, weil sich am Zivilrechtsbuchmarkt natürlich mittlerweile einiges getan hat, seit Welsers Affe zum ersten Mal Studierende erheiterte.
Lange Zeit war der „KW“ die unumgängliche Hauptgrundlage für ein anständiges, nervenaufreibendes und mindestens 4 Semester (haha!) umfassendes Betreiben des Zivilrechtsstudiums. Auch ich habe meinen KW durchgelernt, gekennzeichnet und ihm diesen einzigartigen Flair komplett zerlesener Studienunterlagen verpasst, den nur Jus-Studenten derart zur Kunstform zu erheben vermögen.
Nun soll man über den KW nicht schimpfen (ich habe meinen noch zu Hause), er war ein anständiger Grundriss, und wie alle Grundrisse eben nun mal sind, didaktisch mit gewissen Schwächen versehen. Man sagt ja nicht ganz zu Unrecht, dass Zivilrechtslehrende die eine Hälfte ihres Lebens darauf verwenden, mit aller Kraft, Nachtschichten und dem Schreibeinsatz von zahllosen AssistentInnen ein neues Lehrwerk aus dem Boden zu stemmen. Den Rest der Zeit verbringen sie dann damit, es verzweifelt aktuell zu halten. Gelingt es einem solchen Werk dann aber in Studium und Lehre zum neuen Bestseller zu werden, bekommt es unter Studenten schnell Kultstatus, es liegt plötzlich auf allen Leseplätzen und wird von Bibliothekaren bei Eintreffen einer Neuauflage wie die heilige Schrift in einer Art feierlichen Prozession in die Katalogisierung getragen. Nach einigen Jahren oder Jahrzehnten wird das Herausgeber-Team eines solchen Grundrisses dann von der nachfolgenden akademischen Generation beerbt und exthronisiert, worauf das Spiel von vorne beginnen kann:

Inzwischen gibt es auch in Österreich seit einigen Jahren ein neues Zivilrechtslehrbuch mit angeschlossenem Casebook, das man tatsächlich auch lesen kann ohne am berühmten fachchinesischen Knoten im Kopf zu kollabieren, und dafür muss man dankbar sein. Es ist ein Lehrbuch, das sich unter Studierenden großer Beliebtheit erfreut, und dank didaktischer Finesse den traditionellen „KW“ etwas alt aussehen lässt.
Der „PSK“
Perner/Spitzer/Kodek: Bürgerliches Recht
Lernen – Üben – Wissen – inkl Glossar 6. Auflage 2019
Österreich Casebook 2. Auflage 2019

 Aber kommen wir zurück zum Affen. Die Erzählung mit dem Affen lebt natürlich in erster Linie von der Phantasie des Menschen, davon, welche Bilder beim ersten Hören im Kopf freigesetzt werden, und diese Szene sollte eigentlich nicht durch ein schnödes Bild zerstört werden. Ich habe mich trotzdem an einer Darstellung versucht.

An dieser Geschichte ist jetzt nicht nur für Katzenliebhaber einiges empörend.
Zunächst: Die Selbstverständlichkeit, mit der erzählt wird, was sich zugetragen hat. Die Konsequenzenlosigkeit (nicht für den Halter, immerhin, aber für den Affen!), und nicht zuletzt, das völlig offene Ende der parabelhaften Story, die den Leser und die Leserin verblüfft und mit zahlreichen Fragen zurücklässt:

Da wäre zunächst mal der Affe. Warum zur Hölle ist da ein Affe in dieser Wohnung? Zumal: Offenbar ist es nicht einmal der „Wohnungsaffe“, er befindet sich einfach nur dort und scheint gegebenüber der gewohnheitsrechtlich und hierarchisch zweifellos höher gestellten „Wohnungskatze“ mehr als verdächtig.
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War der Affe zu Besuch? Haben wildfremde Gäste einen (offenbar völlig unerzogenen) Affen in die Wohnung gebracht, der sich diesen seltenen Ausflug zunutze machte um seine abgündigsten Charaktereigenschaften gegen die arme Hausgadse zu richten? Oder befinden wir uns in einem deutlich südlichen Land, in dem Affen über Balkontüren wild von Haus zu Haus flottieren, ist der Affe widerrechtlich eingedrungen? Man kann nur mutmaßen.

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Der wilde Hauch der Praxis

Grau ist alle Theorie. Studierende versinken zuweilen in ihrem Studium in Bergen von Material und Schriften, und wenn sie nicht gerade an einem Moot Court teilnehmen oder ein Praktikum in einer der als geldgeil verschrienen Anwaltskanzleien absolvieren, dann bleibt „die Praxis“ für sie zunächst ein ferner Planet.
Das beständige Reden von „der Praxis“, in der dann manches „aber nicht so gemacht wird“ oder „nie im Leben gehen würde!“, es hat im Studium den wilden Hauch der alten Marlboro Man Werbungen, in der man Pferde, Zigaretten und Wüstensand schmeckt und sein eigenes Leben im Vergleich wie das eines gelangweilten Buchhalters durch die grauen Lehrbuchzeilen rinnen sieht.

Daher ist der Affenfall ein gutes Beispiel für den wilden Hauch der Praxis. Für Jusstudierende ergibt sich der Spaß an einem solchen Judikaturzitat aus dem gewissen rhetorischen Zaunpfahlwink, den es beinhaltet, und den sie im Studium früher oder später erlernen: Selbst bei einer haarsträubenden Geschichte wie „wirft daher ein in der Wohnung befindlicher Affe“ impliziert das kleine Wörtchen „daher“,  dass es dazu einen echten Gerichtsfall gab und sich dergleichen tatsächlich zugetragen hat. Und zwar nicht nur, wie es in X-Factor immer so schön hieß „irgendwo im New York der 1980er Jahre“. Sondern hier, in Österreich womöglich, und in bekannter Rechtsprechung verewigt.
Da draußen eben, in der echten wilden Praxis.
Den Schreibenden solcher Klausurfälle und Lehrbücher ist das natürlich mitunter durchaus bewusst, weshalb man sich doppelt bemüht, die Sache durch möglichst nüchterne und gleichgültige Wiedergabe zu konterkarieren. Natürlich will man die Studierenden dadurch auch dazu kriegen, dass sie auf die Suche nach der Quelle gehen, die Gerichtsentscheidung aufsuchen und im Urteil den Sachverhalt nachlesen.

Und um sich selbst ein Bild davon zu machen, was da Unerhörtes passiert ist.
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Coming up next: Historische Rechtsfälle neu gelesen
„Herr Müller hat einen Dachschaden!“ – Rechtsfälle aus vergangenen Zeiten
Die Fallsammlung ist eine ganz eigene Kategorie von Literatur

 

 

„Herr Müller hat einen Dachschaden!“ – Rechtsfälle aus vergangenen Zeiten

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Um die trockene Rechtsmaterie zu durchdringen, sollen Studierende möglichst früh und möglichst viele Rechtsfälle lösen, und dieses Prinzip gilt im Wesentlichen auch heute noch so, auch wenn sich die Studienliteratur an Art und Stil immer wieder stark geändert hat. Eine Rückschau zeigt gewisse Themenschwerpunkte, aber auch was man über die jeweilige Zeit aus der Fallgestaltung herauslesen kann.

Arbeit und Geld

Arbeiter und Angestellte sind die Darsteller dieses umfangreichen Genres: Je älter der Fall, desto eher gehen Szenarien von schwerer körperlicher Tätigkeit, wie etwa typischer Fabrikarbeit in einer Werkshalle aus. Im gehobenen Management gibt es dagegen haufenweise Prokuristen, die im Namen oder hinter dem Rücken des Eigentümers krumme Dinger drehen. Die Instrumente dieser Betrügereien (Wechsel, Scheck, Schuldschein), sind heutigen Studierenden nur noch peripher geläufig und lösen allenfalls erstauntes Kichern über veraltete Analogwelten aus. Hier bleibt viel Platz für Nostalgiegefühle. Ein klassischer Frauenberuf, der hier noch auftaucht, ist jener der Stenotypistin.

Freuden und Leiden des Straßenverkehrs

Der Straßenverkehr des Rechtsfalles gleicht einem Wimmelbuch für Kinder: Hier werden fröhlich Straßenbahnschienen gekreuzt, Unfälle gebaut und Schutzmänner beschumpfen (oder beschimpft?), und die Delinquenten sind auch selten echte Verbrecher, sondern vielmehr „freche“ Schurken, die „Ränkeschmiede“ treiben, Streiche „aushecken“ oder denen von der Erzählung anderweitig geminderte Schuldfähigkeit zugestanden wird. Man sieht, dass die CO2-Sünden der Gegenwart und diverse Diesel-Skandale der PKW Branche noch in weiter Ferne lagen, und das Auto als Statussymbol des Automobilisten (idR also des Mannes) und Wertgegenstand noch in seinem vollen Glanze erstrahlt. Liest man Fälle aus dieser Zeit, fällt jedenfalls auf, dass die Automobilbranche hier zu „den Guten“ gehört.

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„Wumms! – Vier Fahrräder zerstört!“ Hier geht es zu wie am Rummelplatz, und dann muss auch noch der Fahrer den Kopf hinhalten.. Na servas

Eheleute

Die Ehegemeinschaft des Rechtsfalles bleibt für lange Zeit tief in den 50er Jahren verhaftet und schert sich nicht groß um moderne Geschlechterrollen: Frauen treten maximal als Hausfrau, Sekretärin und Hofratsgattin in Erscheinung, und von Männern scheint es überhaupt gleich nur 2 Sorten zu geben: Beamte und Handwerker. Die Frau sorgt sich also auch in aller Regel um ihre Schönheit (Fortkommen), gekauften Schmuck und Kleidung (Gewährleistung), sie ärgert sich über teure Handwerkerrechnungen (Werkvertrag), die Erziehung der Kinder und die Treue ihres Mannes (Ehe- und Kindschaftsrecht), der zumindest im letztgenannten Bereich verschuldensmäßig die tragende Rolle spielt. Immer wieder ernsthafter Gegenstand von Kontroversen ist die Höhe des Haushaltsgeldes, das der Mann seiner Frau zugesteht, um die ganzen Perlenketten, Pausenbrote für die Kinder und Handwerkerrechnungen zu bezahlen.

Als Dreh- und Angelscheibe des amourösen Kennenlernens dient (Sie ahnen es): Die Tanzstunde.
Auch Heiratsschwindler und geldgierige Vormünder entspringen wie einem Groschenroman von E. Marlitt und bevölkern das Universum des Rechtsfalles. Das Grundszenario des untreuen Ehegatten, der die einkommenslose Frau nach aufgeflogener Affäre mit den Resten der Familie sitzen lässt, wird erst in den Fallsammlungen der 80er und 90er Jahre zunehmend aufgeweicht; hier treten erstmals auch ehebrüchige Frauen auf. Sie wollen dann auch selbst Auto fahren, Geld ausgeben und arbeiten, und sorgen für reichlich Trouble im harmonischen Rechtsfall-Haushalt. Na endlich!

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„Tschau mit Au! Ich mach jetzt selbst den Führerschein.“

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„Frau oder Fräulein?“ Auf die richtige Anrede kommt es an.

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Der Bauer und das liebe Vieh

Am erstaunlichsten an alten Fällen mutet für heutige Studierende sicher die Bedeutung der Landwirtschaft an. Hier bewegen wir uns in einem Universum, das in der Rückschau wie eine Mischung aus Musikantenstadl, Villacher Fasching und dem Bergdoktor wirkt, wo Kühe entweder trächtig oder siech sind, Pferde beim Transport in Gletscherspalten fallen, und wilde Eber als grobkörperliche Emissionen auftauchen.

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Der Fall in der Gegenwart

Auch in jüngeren Zeiten haben sich AutorInnen am Genre des „Falles“ bedient, vielfach in humoristischer Weise, in Form von Karikaturen, oder wie bei Welser et al (Käsegeruch, Das Klopapier im österreichischen Recht), wo es eher klamaukig zugeht und „heiteres Bezirksgericht“ gespielt wird. Ernster wird es in der Kriminalliteratur, wo Ferdinand von Schirach es mit seiner breiten Palette von Krimis (Schuld, Tabu, Verbrechen) in den Olymp der heutigen Jugendlichen geschafft hat: Er hat eine eigene NETFLIX Serie mit Moritz Bleibtreu bekommen,

Ein Buch für Feinschmecker wiederum ist DER FALL ROTKÄPPCHEN – Juristisches Gutachten über die Umtriebe der Gebrüder Grimm, der die Geschichte über das Rotkäppchen in schönstem juristischen Beamtendeutsch seziert. Wer wissen möchte, ob am Wolf Körperverletzung begangen wurde, und welche Verwaltungsübertretungen Rotkäppchen am Weg in den Wald sonst noch begangen hat, der findet hier großes Lesevergnügen. Auch andere Märchenfiguren werden juristisch verhandelt (Schneewittchen), wenngleich soziologische Fragestellungen (was ist das eigentlich für eine seltsame Wohngemeinschaft, die diese sieben alleinstehenden Männer da im Wald führen..?) weitgehend ungeklärt bleiben müssen.

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„Nur Piepstöne“ – Die Tücken der Technik

In dieser Kategorie hat sich am Wenigsten geändert, was uns irgendwie beruhigen muss: Damals wie heute, nichts als Ärger mit der Technik!
(nur die Medien des Ärgers ändern sich von Zeit zu Zeit)

 

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Rechtsfälle aus dem Recht der Schuldverhältnisse/Demelius 1932
Der praktische Rechtsfall/Bestgen 1955
Bürgerliches Recht in Fragen und Antworten/Kuzmany 1985
Rechtsfälle, Linksfälle – juristische Phantasien/Herbert 1966
Schirach/Der Fall Collini 2017
Die ZEIT, Verbrechen, Echte Kriminalfälle aus Deutschland

Der Fall Rotkäppchen,
juristisches Gutachten über die Umtriebe der sittenlosen Helden der Brüder Grimm, zur Warnung für Eltern und Pädagogen

 

 

Ausgehend von der normativen Kraft bei Keksen

Ich habe da so ein Problem mit meiner Autokorrektur…es ist sehr unangenehm..sehen Sie selbst:

..Von Keksen ging die Forderung nach einer Reinen Rechtslehre aus!..

..Es muss darauf hingewiesen werden, dass dieser Gedanke von Keksen stammt!..

Da die normativen Disziplinen Wissenschaften sind, bedeutet „normativ“ bei Keksen eine gewisse Erkenntnisrichtung.
..Die Rechtsperson des Staates erkennt Kekse als allen anderen Rechtsnormen gegenüber verbunden an..
..Mit Keksen erblicken wir die Gesamtheit des Sollens mit dem Staat als Zurechnungsendpunkt..

Und schließlich, es kann somit festgestellt werden: Die Bedeutung von KEKSEN ist für die Rechtslehre von ganz fundamentaler Natur.

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Lassen Sie sich nichts einreden: Das ist Goethe.

Über die unanständige Größe des Handapparates bei den Juristen

„Ein Jurist muss quasi wo er geht und steht von einem Regal von Büchern erschlagen werden. Sonst fühlt er sich ja gar nicht wohl!“

Friedrich Torberg

Stellen Sie sich vor, eines morgens erwachte Professor B. aus wilden Träumen. In seinem Badezimmer stand ein Bundesbediensteter, der gerade dabei war die Zahnbürste des Herrn Professor B., seine Seife, Duschgel und Shampooflaschen in eine versiegelbare Plastiktüte zu füllen. Auf erstaunte Nachfrage wurde dem Professor B. mitgeteilt, dass seine Zahnbürste gemeinsam mit anderen Zahnbürsten in ein großes zentrales  Pflegemittellager gebracht würde. Dort sollten alle Zahnbürsten und Pflegeutensilien dieses Straßenstriches zentral verwaltet werden, und aus Effizienzgründen würde der Prof. B. diese Dinge in Zukunft mit anderen Hausbewohnern gemeinsam benutzen müssen. Das wäre zwar eine Umstellung, würde aber im Ergebnis dazu führen dass ALLEN eine größere Auswahl an Zahnbürsten, Waschmittel und Badeschwämmen zur Verfügung stünde. „Aber meine Zahnbürste!“ rief Professor B. empört, bevor man sie einpackte und forttrug..

Sehen Sie, ungefähr so fühlen sich Juristen, wenn man ihnen an ihren Handapparat will. Sie fühlen sich tief getroffen, in dieser intimsten ureigensten Schutzhülle, die zu einem glücklichen juristischen Forschungsleben nunmal conditio sine qua non ist. Die Papierlandschaft, die den Juristen und die Juristin umgibt, sie stellt sich wehrhaft gegen alle neumodischen Tendenzen, die dieser platzraubenden Tradition mit Unfug wie e-books und „Digitalisierung“ zu Leibe rücken wollen. Papierne Trutzburgen gegen den Medienwandel.

Schutz und Schirm  – Der Handapparat

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Mediendämmerung – Eine Doppelkultur

Dass Juristen dazu neigen einen Haufen Bücher um sich herum zu horten, wird an einer Universität auch heutzutage niemanden erstaunen und so ist der digitale Medienwandel der vergangenen Jahre an der juristischen Printlandschaft einigermaßen geräuschlos vorbeigezogen, ohne größeren Schaden zu hinterlassen. Vielmehr haben die juristischen Verlage die neue Technologie als willkommenes Spielzeug für moderne Geister in ihre ursprüngliche Papierkultur integriert, aber so ganz traut man der Sache mit diesem Internet ja nun doch nicht. Und so versorgen die Verlage die juristische Forschungsgemeinde nun umso gerner mit beidem: E und Print!

Ein bewegliches System

Für Außenstehende sollte das Spiel „Handapparat“ an dieser Stelle noch kurz erklärt werden: Alle paar Jahre wird eine Universität vom Effizienzgedanken geplagt, und man beschließt den Wildwuchs von zahlreichen kleinen Instituts- und Fachbereichsbibliotheken zu einer großen Bibliothek zusammenzuführen. Die Institute (wenn es sich dabei um Juristen handelt) reagieren auf diese Umstellungsphantasie mit wildem Zorn und Ablehnung, sie drohen mit Aufstand, mit den Medien und dem Weltuntergang. Um sie zu besänftigen, verspricht man ihnen von Rektoratsseite mehr Budget und neue Services, und von Bibliotheksseite große, schöne, ehrfurchtgebietende Handapparate.

Nach einigen Jahren haben sich alle vom Schock der Veränderung erholt, die Universität steht noch, und die Welt ist auch nicht untergegangen. Die versprochenen Handapparate sind von Größe und Inhalt kaum von den verloren gegangenen Institutsbibliotheken zu unterscheiden, und die neue Zentralbibliothek nützt nun auch den Studierenden etwas, die endlich Zugang zu Büchern unter einer ordentlich aufgereihten Signatur gewonnen haben. Ob die gewünschte Effizienz dadurch wirklich eingetreten ist, sei dahin gestellt (und sowieso lassen Juristen gerne etwas dahin gestellt, denn dort steht es meist gut). Das Geld wird nun nicht unbedingt weniger, aber an anderen Stellen investiert, und im Rektorat sitzen schon wieder neue Leute, denen die Vergangenheit keine grauen Haare wachsen lässt. Weil aber alle auch immer ein bisschen bestraft werden müssen, zwingt man die Juristen ihre Handapparate selbst zu verwalten, was sie mit wechselndem Erfolg tatsächlich auch versuchen, die meiste Zeit aber der Bibliothek andingen wollen, die schließlich auch bestraft werden soll.

Gewissermaßen, ein sehr österreichisches System.


Der Handapparat: Werkzeugkoffer und Erinnerungslandschaft

Es ist jetzt nicht so, dass die juristischen Forscherinnen und Forscher diese Handapparate nicht bräuchten. Zunächst mal ist der Handapparat die einzige Möglichkeit die absolut notwendige Forschungsliteratur vor den frechen Studenten überhaupt irgendwie einigermaßen in Sicherheit zu bringen, und wer könnte das verübeln. Es mag zwar schon der ein oder andere Dissertant mit einem glücklich eroberten Festschriftenbeitrag in der Hand wieder zwischen zwei Regalen hervorgekullert sein, aber die Regel ist das eher nicht.

Der Handapparat gehört auch selten einer Person. Vielmehr ist der Handapparat eine Art Feigenblatt, hinter dem sich mengenmäßig locker die ursprünglich vorhandene Institutsbibliothek verbergen lässt. Und so wie Satelliten um einen Planeten kreisen, kreisen die AssistentInnen um den Handapparat des Lehrstuhlinhabers, der auch seinen Namen für das Gemeinschaftsprojekt hergibt. Wie eine Krake erstreckt eine solche Handbibliothek oft ihre Arme und Tentakel auf verschiedene Zimmer und Büros eines Stockwerks.  In extremen Fällen wird der Name des ursprünglichen Handapparates sogar weit über die Emeritierung des ersten Inhabers fortgeführt, was kecke Bibliothekarinnen gerne verleiten könnte, da und dort ein Schild anzubringen: Begründet von.

 

Wer hat den Längsten?

Gut, das war jetzt ein bisschen sehr vulgär. Tatsächlich ist ein Handapparat nicht selten auch ein Prestigeobjekt, an dessen Umfang problemlos das Ansehen und die Position der Inhaber/in in der Institutshierarchie  abgelesen werden kann.
Auch wer Kinder- oder Auslandshalber für einige Zeit aus dem Forschungskarussel aussteigen muss, tut gut daran beizeiten eine entsprechende Menge von Büchern in seinem Büro zu bunkern, um zudringlichem Forschungsnachwuchs Respekt zu gebieten und das eigene Revier zu markieren.

Nicht selten ist der Handapparat aber auch eine kollektive „Erinnerungslandschaft“, in der die Erstausgaben des dazumal hier entstandenen Lehrbuchs, Herausgeberschaften und Mitarbeit an Kommentaren aufbewahrt, und das Forschungsleben am Institut erinnert und gespiegelt wird.

Über Kern und Hof

Wie die meisten juristischen Institutionen hat auch der Handapparat einen mehr oder weniger fixen „Kern“ und einen „Hof“, welcher den Kern umgibt, und Wechselfällen des Schicksals (wie Neuauflagen oder Schwund) unterworfen bleibt. In die Bibliothek zurück gelangt niemals der „Kern“, sondern immer nur der „Hof“, und selbst das geschieht nur wenn am Institut der Platz ausgeht, neue Kollegen ein Büro oder ein Regal beanspruchen, oder Werke aus der zweiten Reihe aufgrund Zustands oder Überalterung genügend an Interesse verloren haben, um sie wieder in den allgemeinen Bibliotheksbestand einzugliedern.

Dort steht dann oft schon ein Exemplar desselben Werkes, denn die Bibliothek hat in der Zwischenzeit nicht geschlafen sondern für die armen Studierenden entsprechende Lesesaalwerke erworben. Einer kundigen Sichtung durch Fachreferentinnen muss eine solche Handapparats-Abgabe daher immer unterzogen werden, um den Bibliotheksbestand vor einer Entwicklung ins Museale zu bewahren.
Und falls Sie bis zu dieser Stelle gelesen haben, dann sind Sie entweder juristisch oder bibliothekarisch vorbelastet, oder beides. Und verdienen jedenfalls die Information, dass das einleitende Zitat von Torberg selbstverständlich frei erfunden war. Irgendwie muss man die Leute ja herlocken..img_0045

 

 

Wie auf Schienen: Haftungsfragen selbstfahrender Autos und die didaktische Apokalypse

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Zwei- oder dreimal im Monat stehe ich mit einer Kollegin vor Studierenden und bringe ihnen die Grundlagen der juristischen Recherche bei. Wir machen vor allem die Datenbanken, wir zeigen wie sie in der RDB und im RIS Gesetze und Artikel finden, und besuchen die selbst von Praktikern eher gefürchtete Parlamentsseite. Wir erzählen ihnen aber auch, was eine Festschrift ist (das wissen die Studenten heutzutage wirklich nicht mehr). Unser Standardsatz dazu lautet „Eine Festschrift hat vorne drin ein Selfie des Autors!“, weshalb man sie auch Selfie-Schriften nennen könnte. Ein billiger Schmäh, aber er wirkt. Dann erklären wir, wie man mit Kommentaren und Entscheidungssammlungen zurecht kommt, womit man Zitierweisen und Abkürzungen entschlüsseln kann (RIDA), und wo man fündig wird, wenn es einmal wirklich altes Material aus der Kaiserzeit sein soll (ANNO, ALEX, docdel).

Der Vorführeffekt

Im Internet in Kursen live etwas vorzurecherchieren gehört so etwa zum Anspruchsvollsten was man machen kann. Denn erstens ist das Internet eine Diva mit wechselnden Launen, und zweitens lauert er überall: Der Vorführeffekt. Wir kennen das alle, man klickt auf den Link „und hier sehen Sie, wie von Zauberhand, gleich öffnet sich ein Fenster“ und es öffnet sich eben nichts, sondern es passieren andere, schlimme Dinge. Und wir sehen vor unserem inneren Auge Alfred Biolek in einer dieser 80er Jahre Kochshows, und er sagt „Sehen Sie! die vollautomatische Orangenentsaftungspresse häckselt ganz kinderleicht ihre Orangen“ und die Orangen fliegen durch die Küche, der Entsafter, der doch eben noch kinderleicht, er bricht in zwei Teile und Biolek ist voller Orangensaft, und sehen Sie: So ähnlich ist das, wenn man im Internet etwas live vor Studierenden vorrecherchiert.

Vertretung von Gemeinden

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Man sollte deshalb selbst als Vortragsprofi nie auf die Idee kommen, nur mal schnell „spontan etwas auszuprobieren“ – das Risiko, dass etwas schief geht und Sie enden wie Biolek, ist relativ hoch. Aus diesem Grund hatten wir uns über die Jahre einige gut funktionierende und erprobte Beispiele zurechtgelegt, und eines dieser Beispiele war „Vertretung von Gemeinden“. Vertretung von Gemeinden heißt ein Paragraph im ABGB und wir hatten das Beispiel aus einer Themenliste unserer Lehrenden übernommen. Es gipfelte in einem OGH-Urteil über ein Benediktinerstift, das einen Hauswart kündigen wollte, und der Frage, ob die das nun dürfen oder nicht. „Vertretung von Gemeinden“ war als Beispiel ungefähr so sexy wie Gemüsebrühe, aber es war ein gutes und vor allem tatsächlich an der Uni von Studierenden bearbeitetes Thema, es trug uns gut durch die Zeit. „Vertretung von Gemeinden“ ermöglichte uns einen hurtigen Parforceritt durch die verschiedensten Datenbanken, und wir konnten anhand von nur einem Beispiel sowohl die Suche nach OGH-Urteilen und Zeitschriften mittels Operatoren, als auch das für Juristen symptomatische Abkürzungs-Chaos umfangreich behandeln. In der ersten Zeit, als ich vor dem Halten solcher Kurse noch schlaflose Nächte hatte, war „Vertretung von Gemeinden“ mein vertrauter Rettungsanker, der mich durch die Lehrveranstaltung trug. Mit der Zeit, und nach vielen vielen Kursen wurde es dann immer mehr zu einem lästigen  Ohrwurm, der nach Belebung durch etwas Frisches rief, er war schlicht zur Routine geworden. Noch heute aber könnten meine Kolleginnen und ich spontan auf jedem Marktplatz der Welt einen kurzen Vortrag über „Vertretung von Gemeinden“ und den Benediktinermönch halten, so sehr ist uns das Beispiel in Fleisch und Blut übergegangen.

Selbstfahrende Autos

Unser neues Beispiel handelt von selbstfahrenden Autos, und das finden wir aus mehreren Gründen ganz großartig. Wir befinden uns im Schadenersatzrecht, und das gefällt den Studierenden schon einmal. Im Schadenersatz geht es ja meistens darum, dass jemand einem anderem wehtut, etwas wegnimmt oder etwas kaputtgemacht wird, zum Beispiel man stutzt seine Hecke mit der Gartenschere und dabei versehentlich die Katze vom Nachbarn mit, und das gefällt den Leuten, denn es ist schön plakativ und man kann sich darunter (anders als bei der Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis), zumindest etwas vorstellen.
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Am Schadenersatzrecht kann man gut den Technologiewandel begreifbar machen. Denn ging es in älteren Fällen darum, dass echte Menschen etwas falsch machen, so geht es jetzt zunehmend um Maschinen und Roboter, die nicht im herkömmlichen Sinne des Gesetzes „schuld“ an etwas sein können, aber dennoch selten tun, was sie sollen, wie etwa selbstfahrende Autos, Rasenmäherroboter (liebevoll auch elektronische Schafe genannt) oder schlicht Algorithmen.

Wer haftet?
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In unserem neuen Beispiel geht es also darum, wer haftet, wenn es zu Unfällen mit selbstfahrenden Autos kommt. Bei dieser Gelegenheit kann man herrlich auf alles eingehen, was den juristischen Beruf ausmacht: Eine gewisse Kreativität beim Interpretieren von Sachverhalten, die Freude am Analysieren von technischen Neuerungen, und nicht zuletzt das Bilden von Analogien für jene Zeichen des digitalen Fortschritts, für die der Gesetzgeber noch keine Lösung geschaffen hat: Denkt man sich das selbstfahrende Auto als eine Art Waggon, der wie von Zauberhand auf virtuellen Bahnen gelenkt wird, quasi „wie auf Schienen“, dann ist man schnell bei einem anderen Verkehrsmittel, nämlich der Eisenbahn. Und somit im EKHG und zunächst einer Art von Gefährdungshaftung, die das Gesetz für Tätigkeiten vorsieht, die man als „an sich gefährlich“ einstufen könnte, wie das Betreiben schwerer Maschinen, oder das Bilden einer Bundesregierung.

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Kluge Menschen haben sich darüber hinaus gefragt, ob das selbstfahrende Auto dem Betreiber wie eine Art Lehrling zuzurechnen sei, was dann wieder eine Art Verschuldenshaftung wäre. Und um das Kaleidoskop der Haftungsarten komplett zu machen, kann man die Sache auf die Spitze zu treiben, nämlich über das Produkthaftungsgesetz. Mittels einer Haftung für die zugrundeliegende Software könnte man in solchen Fällen den Hersteller der selbstfahrenden Autos belangen. Wenn man, und auch darüber ist diskutiert worden, denn annimmt dass Software ein körperliches Produkt im Sinne des PHG darstellt..und so weiter und so weiter, und letztlich landet man bei all diesen Themen  immer auch noch im Versicherungsrecht, dem etwas stoffeligen großen Bruder des Schadenersatzes.
Dies alles sind Fragen, anhand derer man wirklich sehr plastisch die Fortentwicklung von Technik und Recht beobachten kann, und die sich in Zukunft vielleicht noch viel häufiger stellen werden. Jedenfalls aber eignen sie sich hervorragend um mit Studierenden zu diskutieren und Gedankenexperimente anzuregen.

Didaktisch hinterlistig, wie wir sind, kann man zu Beginn ein kleines führerloses Auto an die Tafel zeichnen. Solche billigen Taschenspielertricks sind zwar ordinär, aber äußerst wirksam: Die Zuhörer merken sich so etwas nämlich. Sie denken dann von Zeit zu Zeit bei selbstfahrenden Autos an diese kleine Zeichnung, an den Kurs, und die juristischen Bibliothekarinnen, die ihn gehalten haben, und sie denken „Ah ja, das waren die mit dem Auto!“.
Nicht zuletzt finden wir es toll, dass zu all diesen und zusammenhängenden Haftungsfragen auch an unserer Uni schon Lehrende publiziert und kommentiert haben, von dem Manches sogar erst erscheinen wird. Stellvertretend für Viele:

Maximilian Harnoncourt, Haftungsrechtliche Aspekte des autonomen Fahrens (FN 1 , ZVR 2016/228 (547)

In diesem Sinne haben wir uns am vergangenen Mittwoch mit einem weinenden und einem lachenden Auge von unserem geliebten Anfangsbeispiel „Vertretung von Gemeinden“ verabschiedet. Wir werden es immer in Ehren halten, und wir hoffen dass unsere Kurse weiterhin so gut ankommen und laufen wie bisher, eben:
Wie auf Schienen.

 

 

 

 

 

 

Rabatte, Rabatte – Meine Soon to happen Karriere als juristische Influencerin

„Eine Frau hat zwei Lebensfragen: Was soll ich lesen? und: Was soll ich schreiben?“
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Die Verlage verwöhnen dieser Tage mit einer Parade von kreativen Werbemitteln (ich schrieb hier neulich schon über meine Kodex-Tasche). Nun gibt es zum 40 Jahre Kodex Jubiläum auch die passende Broschüre (ich warte nur noch auf das Notizbuch in Kodexform), außerdem saftige Rabatte, und ein Folder über Erscheinungen aus dem Arbeitsrecht von MANZ kommt gleich als ganzes aufklappbares Papierhäuschen daher. Ehrlicherweise muss ich ja gestehen, dass man mich mit solchen billigen Taschenspieler-Tricks einfach kriegt, also ich bin für kreatives Marketing schon sehr anfällig.

In den Medien hört man in letzter Zeit viel über Influencer. Das sind diese (mostly) jungen Leute, die ihr Geld damit verdienen auf Plattformen Werbung für Produkte, Reisen und Livestyle zu machen. Und zwar ist das Werbung die möglichst nicht wie Werbung wirken soll, sondern mehr so also würde einem eine gute Freundin zwinker zwinker den absoluten Geheimtipp geben.

Ich frage mich dann immer, ob ich in Wahrheit nicht selbst auf eine Karriere als Influencerin zusteuere oder gar schon eine bin, nur dass ich eben Werbung für Bücher und Bibliotheken mache. Mit einer lieben Kollegin (Grüße!) habe ich vor Jahren schon darüber gewitzelt wie unsere Karrieren als Bibliothekarische Influencerinnen aussehen würden: Wir würden das Essen in der Mensa kommentieren und uns mit diversen Verlagstaschen und T-Shirts ausstatten lassen, außerdem würden wir natürlich jeden Tag ein Video online stellen, in dem man uns sich räkelnd mit verschiedenen juristischen Fachpublikationen sieht. Etwa so: „Also morgens, nach dem Aufstehen, da gönne ich mir erst mal einen schönen Chai Latte und ein Kapitel vom PSK Grundriss des Bürgerlichen Rechts in der 5. Auflage mit Glossar, um richtig wach zu werden!“, oder „An Regentagen nehme ich ja immer gerne den Rummel zur Hand, und genieße ein zwei Passagen Kommentierung zum Stellvertretenden Commodum!“.

Bedauerlicherweise lesen sich ja juristische Texte häufig eher so:
rückabwicklung

Mit unserem Charme würden wir noch der letzten spröden Festschrift zu Ruhm und Esprit verhelfen. Studierende würden uns zujubeln und hypen, Lehrende würden uns beknien ihre neuesten Publikationen zu bewerben.

Vielleicht zu Unrecht aber haben Influencer einen relativ schlechten Ruf und werden häufig belächelt, sie würden nichts Gescheites arbeiten. Für unsere Eltern ist es rätselhaft, dass man seinen Lebensunterhalt damit verdienen kann, akribisch verschiedene Kopfhörer-Sets oder Energy-Drinks in eine Smartphone Kamera zu halten, und dabei ihre Vor- und Nachteile zu besprechen. Neulich las ich, dass Influencer aber auch nichts anderes seien als die Kaffeefahrten-Organisateure und Haustür-Staubsauger Vertreter der 50er Jahre. Wenn man sich also vor Augen hält, dass das Empfehlen von Makeup-Produkten und Yogahosen auf Instagram auch nichts anderes ist als die Frau, die mit dem Strahlen im Gesicht sagt: ‚Aber dann hat mir meine Freundin Perlweiß empfohlen!“, dann ist das alles auch wieder gar nicht so neu.

Früher gab es diese Werbespots für Abführmittel, in denen meistens eine Frau von Verdauungsbeschwerden geplagt war. Dann kam Mutti ins Bild (beim Waldspaziergang) und verriet mit verschwörerischer Stimme ihr Geheimnis gegen das unangenehme Magengrummeln. Das Konzept von Influencing basiert auf einem ähnlichen Vertrauensverhältnis: Wenn Mutti es sagt, nunja sie muss es ja wissen, wenn die Dings dieses Produkt verwendet, also dann muss es ja gut sein.

Ob Abführmittel oder Energydrink: Jede Zeit bekommt eben die Werbung, die sie verdient.

Also, folgen Sie mir weiter und warten Sie auf meinen Durchbruch, damit Sie dann eines Tages sagen können: ICH kannte sie ja schon, da war sie noch nicht berühmt!“

Sehen Sie abschließend hier den Werbefilm „Eine Frau hat zwei Lebensfragen“ von Dr. Oetker, 1954:
Eine Frau hat zwei Lebensfragen

Literaturempfehlungen

„Hallo, ich hätte gerne etwas Deprimierendes über Klimawandel und Umweltschutz..und die Schädlichkeit des modernen Kapitalismus sollte im Mittelpunkt stehen.“

klima1
„Da kann ich Ihnen das neue Standortentwicklungsgesetz empfehlen! Es handelt davon dass Konzerne in Zukunft jeden Unsinn der ihnen einfällt überall hinbauen dürfen, ohne dabei auf Umweltverträglichkeit oder Nachbarrechte zu achten!“
—  „Ausgezeichnet!“

klima2

„Dritte Reihe links, beim Gewerberecht.“
klima3

klima5

„Aber lesen Sie es schnell, bevor es der VfGH wieder aufhebt..“

EU verbietet Loseblattsammlungen – Beschluss zum 1. April

Das Europäische Parlament wird aller Voraussicht nach am Montag endgültig für ein Verbot von Loseblattsammlungen stimmen. Das bedeutet, dass die sperrigen und pflegeintensiven Blätterhaufen  ab 2021 aus den Bücherregalen verschwinden sollen. Schon jetzt sind die Bibliotheken  gefragt, selbst tätig zu werden, um Loseblattbestände zu vermeiden.

Loseblattprodukte, für die es umweltfreundlichere Alternativen gibt, müssen spätestens ab 2021 vom Markt genommen werden. Dazu gehören etwa mehrbändige Kommentarwerke in Ordnern, unübersichtliche Entscheidungssammlungen in Loseblattausgabe, aber auch zahlreiche Gesetzesausgaben. Ab 2024 dürfen zudem Papierwerke in Ordnern nur noch vertrieben werden, wenn sie aus kompakten Faszikeln bestehen, die leicht einzulegen und gut befestigt sind, sofern von fachkundigem Bibliothekspersonal zudem eine Genehmigung für das Werk erteilt wurde.

Prominente JuristInnen an der WU zeigen sich bereits jetzt empört über die Neuerung: „Alles will die EU uns verbieten, nichts darf man mehr: Zuerst kam die DSGVO und das Plastikverbot, als nächstes wird das komplette Internet abgedreht, und jetzt will man uns auch noch unsere geliebten Loseblattsammlungen wegnehmen!“.

An den Universitäten kündigten indes zahlreiche WissenschaftlerInnen an, noch am kommenden Freitag einen Protestmarsch durch die Bibliotheken und Buchhandelsketten organisieren zu wollen: „Wir gehen für unsere Loseblätter auf die Straße!“. Der Protestmarsch endet mit einer Kundgebung in einer juristischen Buchhandlung am Kohlmarkt, mit Verkehrsbehinderungen in der Innenstadt ist daher am Freitagnachmittag zu rechnen.