Vom Gelingen der Ehe und dem Scheitern derselben

SCHADENERSATZ WEGEN EHEBRUCHS – Darf man den Liebhaber der eigenen Ehefrau wegen Störens der Ehe auf Schadenersatz klagen? – Dieser Frage widmet sich eine Dissertation aus 1940.

Ein antiquarischer Nachkauf unserer Zivilrechtler bescherte uns eine kleine Sammlung zu Eheanfechtung und ebensolchen Schadenersatz-Konstellationen, die hochinteressant und auch etwas unheimlich anmuten: Zweifellos kommt entsprechend der damaligen Zeit zum Ausdruck, dass dem gehörnten Ehemann ein größerer Schaden seines „Ansehens“ in der Gesellschaft geschieht, als im umgekehrten Falle.

Trotzdem  beinhalten die Schriften auch schon moderne Gedanken, etwa zum Unterhaltsrecht oder der Berufstätigkeit und Selbständigkeit der Frau nach einer gescheiterten Ehe.

Die Terminologie „Der Drittstörer der Ehe“ analog zum Drittschuldner ist für Nichtjuristen vielleicht missverständlich: Klingt es doch ein wenig so als würde hier ein Dritter zu einer Ehe hinzutreten, die ohnehin und von vorneherein immer aus zwei „Störern“ besteht 🙂 Für Juristen ist die Ehe ja ohnehin immer ein potentieller Schadensfall, den wir, um mit Kierkegaard zu sprechen, sicher „bereuen werden“.

Die beste Eherechts-Expertin aller Zeiten ist übrigens Helene Klaar, deren lange angekündigtes Buch leider vorerst nicht erscheinen wird, wie wir hörten.

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Liechtenstein II

Liechtenstein ist ein lustiger Kleinstaat, der eigentlich keine Verfassung bräuchte, weil er eh von einem Fürsten regiert wird.
Von oben sieht Liechtenstein aus wie eine Ohrmuschel, was davon kommt, dass man im Kleinstaat gerne Rechtsvorschriften und Entscheidungen aus dem Ausland rezipiert. Die jeweiligen Verschlimmbesserungen von Gesetzen lässt der Liechtensteiner dabei frech weg, wodurch man heute dort noch eine irre gute ZPO zur Verfügung hat.
Die Einwohner Liechtensteins nennt man übrigens: Vorarlberger.

Liechtenstein I

Da lacht das Bibliothekarische Herz:
Ein Onlinekommentar zur Verfassung, frei zugänglich.
Verlinkt mit den Entscheidungen und Gesetzen der Nachbarländer und der EU, mit Such- und Zitierfunktionen.

Verfassungskommentar

Wir sind zwar etwas später dran als Rill/Schäffer und Korinek/Holoubek, aber jetzt holen wir gut auf.

44 Artikel sind bisher online gegangen.

Man denkt ja fälschlicherweise: Liechtensteinisches Verfassungsrecht, wie spannend kann das schon werden? Im Gegenteil:
Ein durch und durch spannender Vortrag war das gestern, der Form nach eine Art Verfassungskrimi, mit Abriss über die Verfassungsentstehung Liechtensteins, und Präsentation eines wirklich gelungenen Projekts zum entstehenden Onlinekommentar (open access!). Wir warten jetzt eigentlich nur noch auf die Kinofassung.

Erinnerliches ungeordnet:

  • Das Ressourcenproblem des Kleinstaates (Juristen machen dort meist noch 2, 3 andere Jobs..)
  • Landesverweser
  • Der ominöse Artikel 2 (Erbmonarchie)
  • Auch Vorarlberger können manchmal nicht mit Geld umgehen (Grafen Hohenems Konkursmasse)
  • ”minderer Grad des Versehens” – “leichte Fahrlässigkeit”. Terminologie-Unterschiede in der Rezeption
  • Art 4: “Brexit” auf Liechtensteinisch. Sezession von Teilen des Staates: Ein Feuer mit dem man besser nicht spielt.
  • Zum Abschluss: Kelsen ist ein guter Mann, aber er hat nicht immer Recht.
    (StGH 14. März 1931)