Da lacht das Bibliothekarische Herz:
Ein Onlinekommentar zur Verfassung, frei zugänglich.
Verlinkt mit den Entscheidungen und Gesetzen der Nachbarländer und der EU, mit Such- und Zitierfunktionen.
Wir sind zwar etwas später dran als Rill/Schäffer und Korinek/Holoubek, aber jetzt holen wir gut auf.
Man denkt ja fälschlicherweise: Liechtensteinisches Verfassungsrecht, wie spannend kann das schon werden? Im Gegenteil:
Ein durch und durch spannender Vortrag war das gestern, der Form nach eine Art Verfassungskrimi, mit Abriss über die Verfassungsentstehung Liechtensteins, und Präsentation eines wirklich gelungenen Projekts zum entstehenden Onlinekommentar (open access!). Wir warten jetzt eigentlich nur noch auf die Kinofassung.
Erinnerliches ungeordnet:
- Das Ressourcenproblem des Kleinstaates (Juristen machen dort meist noch 2, 3 andere Jobs..)
- Landesverweser
- Der ominöse Artikel 2 (Erbmonarchie)
- Auch Vorarlberger können manchmal nicht mit Geld umgehen (Grafen Hohenems Konkursmasse)
- ”minderer Grad des Versehens” – “leichte Fahrlässigkeit”. Terminologie-Unterschiede in der Rezeption
- Art 4: “Brexit” auf Liechtensteinisch. Sezession von Teilen des Staates: Ein Feuer mit dem man besser nicht spielt.
- Zum Abschluss: Kelsen ist ein guter Mann, aber er hat nicht immer Recht.
(StGH 14. März 1931)