Vom Gelingen der Ehe und dem Scheitern derselben

SCHADENERSATZ WEGEN EHEBRUCHS – Darf man den Liebhaber der eigenen Ehefrau wegen Störens der Ehe auf Schadenersatz klagen? – Dieser Frage widmet sich eine Dissertation aus 1940.

Ein antiquarischer Nachkauf unserer Zivilrechtler bescherte uns eine kleine Sammlung zu Eheanfechtung und ebensolchen Schadenersatz-Konstellationen, die hochinteressant und auch etwas unheimlich anmuten: Zweifellos kommt entsprechend der damaligen Zeit zum Ausdruck, dass dem gehörnten Ehemann ein größerer Schaden seines „Ansehens“ in der Gesellschaft geschieht, als im umgekehrten Falle.

Trotzdem  beinhalten die Schriften auch schon moderne Gedanken, etwa zum Unterhaltsrecht oder der Berufstätigkeit und Selbständigkeit der Frau nach einer gescheiterten Ehe.

Die Terminologie „Der Drittstörer der Ehe“ analog zum Drittschuldner ist für Nichtjuristen vielleicht missverständlich: Klingt es doch ein wenig so als würde hier ein Dritter zu einer Ehe hinzutreten, die ohnehin und von vorneherein immer aus zwei „Störern“ besteht 🙂 Für Juristen ist die Ehe ja ohnehin immer ein potentieller Schadensfall, den wir, um mit Kierkegaard zu sprechen, sicher „bereuen werden“.

Die beste Eherechts-Expertin aller Zeiten ist übrigens Helene Klaar, deren lange angekündigtes Buch leider vorerst nicht erscheinen wird, wie wir hörten.

img_6166