„Verwirren Sie mich nicht mit Fakten!“ – Vom Verkehr mit öffentlichen Bibliotheken

§15 Der Verkehr mit öffentlichen Bibliotheken
“Wer die im vorliegenden Buche angegebenen Hilfsmittel und Wege der Literaturermittlung sich zu Nutze macht, wird in der Regel vermöge seines umsichtigen und methodischen Vorgehens imstande sein, auch die Bücherschätze der öffentlichen Bibliotheken im vollerem Maße auszunutzen, und insofern einen Vorsprung vor anderen haben, oder gewinnen, die ohne jede bibliographische Ermittlungstechnik nur das in den Kreis ihrer Betrachtungen ziehen, was ihnen gerade zufällig aus den zu Händen gekommenen Fachzeitschriften bekannt wird..”

Juristische Bücherkunde, 1953