Eine lallende Aussprache und das Schwanken beim Gehen

stellen jedenfalls ein Verhalten im Sinne des § 76 Abs. 1 KFG 1967 dar, welches auf eine Alkoholbeeinträchtigung schließen läßt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1990, Zl. 89/11/0253)